Elektroräder – Die kleine Begriffskunde

siehe auch: R&M FAQ

Im Allgemeinen fahren in Deutschland Fahrräder auf der Straße – und damit im Geltungs- und Defintionsbereich der Straßenverkehrsordnung bzw. der Straßenverkehrszulassungsordnung. (deshalb müssen Fahrräder Licht, Klingel und Reflektoren und Ebikes entweder ein Nummernschild oder eine begrenzte Höchstgeschwindigkeit haben…)

E-Bike – jede Sorte elektrisch angetriebenes oder antriebsunterstütztes Zweirad

Pedelec elektrisch unterstütztes pedalgetriebenes Zweirad (umgangssprachlich Fahrrad…) – je nach Qualitätsanspruch wird entweder nur die Trittbewegung erkannt und damit der Zusatzantrieb angesteuert oder aber die eingebrachte Tretleistung ermittelt und abhängig von der erbrachten menschlichen Antriebsleistung dann die elektrische Unterstützung geregelt zugegeben.

Frontmotor – Elektromotor im Vorderrad, kann in manchen Fällen nachgerüstet werden

Heckmotor – Elektromotor im Hinterrad, kann in manchen Fällen nachgerüstet werden

Mittelmotor Elektromotor meist fest im Schwerpunkt des Rahmens eingebaut, Antrieb wird an der selben Stelle wo auch die menschliche Tretleistung erbracht wird in den Antrieb eingekoppelt. Das erzeugt die dem klassischen Fahrrad ähnlichsten Fahreigenschaften. Erfordert meist spezielle eigene Rahmenformen zur Aufnahme der Motoreinheit

S-Pdelec (auch “HS-Modell”) – ist straßenverkehrsrechtlich dem Leichtmofa gleichgestellt: Motorunterstützung bis 45km/h, es besteht Haftpflicht-Versicherungspflicht (nachzuweisen durch fest montiertes Versicherungskennzeichen und mitgeführten Versicherungsschein) Helm- und Führerscheinpflicht, Straßenbenutzungspflicht und Tagfahrlicht ergänzen diese Regeln. Innerorts dürfen keine Radwege und Parks befahren werden. Spiegel sowie Seitenständer sind Pflicht und Anbauteile dürfen nur in äußerst begrenztem Umfange verändert werden (Werner: ” das is abber nich originool…”)

Pedelec das häufigste elektrisch unterstützte Fahrrad. Es ist zulassungsfrei und straßenverkehrsrechtlich dem althergebrachten Fahrrad in allen Anforderungen und Nutzungsbedingungen gleichgestellt: der Gesetzgeber (das muss wohl ein[e] vielarbeitende[r] Bürohengst[stute] mit Autofahrer[innen]horizont sein…) meint: weil ein Fahrrad selten schneller als 25km/h fährt – wird ein Pedelecantrieb hier auch bei 25km/h weggeregelt. Schneller geht es dann nur komplett ohne Motorunterstützung, Ein Pedelec muss immer eine zugelassene Beleuchtung führen, diese kann seit 2014 auch aus dem Motorakku gespeist sein und auf Dynamo verzichten. Alle bekannten Reflektoren sowie eine Klingel müssen sein, Gepäckträger und Schutzbleche sind möglich, aber kein MUSS.